812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 16 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Fachlich verantwortliche Person
Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 Heilmittelverordnung, HMV · Fachlich verantwortliche Person
1. Die fachlich verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder eine Stellvertretung muss während den Öffnungszeigen des Geschäfts anwesend sein.
2. Die verantwortliche Person ist befugt, sich durch Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung vertreten zu lassen. Es gelten die besonderen Vertretungsbestimmungen nach Art. 11 GesG und § 25 GesV.
3. Die fachlich verantwortliche Person übt die unmittelbare fachliche Aufsicht aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umfang mit Arzneimitteln sicher. Sie ist in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.