Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 14 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Qualitätssicherung

Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 14 Heilmittelverordnung, HMV · Qualitätssicherung

1. Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.

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