812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 14 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Qualitätssicherung
Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Heilmittelverordnung, HMV · Qualitätssicherung
1. Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.