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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 13 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Detailhandelsbewilligung

Detailhandelsgeschäfte - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 Heilmittelverordnung, HMV · Detailhandelsbewilligung

1. Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Departements des Innern.

2. Institutionen im Sinne von Art. 19 GesG wird die Detailhandelsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin entweder auf die Institution oder auf die fachlich verantwortliche Person ausgestellt.

3. Es werden für folgende Detailhandelsgeschäfte Bewilligungen erteilt

a) öffentliche Apotheken

b) ärztliche und zahnärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten

c) tierärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und Tiergruppen

d) Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und Institutionen (wie Gefängnissen und Arbeitsstätten) zur Abgabe an Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

e) Drogerien

f) Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach Art. 6 GesG mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet

g) weitere Abgabestellen wie Zoo- oder Imkerfachgeschäfte

4. Die Bewilligung wird nur unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Inspektion der Räume, der Ausrüstung und des Qualitätssicherungssystems erteilt.

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