812.201
OMTHMVOMM
CH-SH
Art. 12 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Dokumentation
Rezepte
Art. 12 Heilmittelverordnung, HMV · Dokumentation
1. Wer Arzneimittel nach Formula magistralis oder nicht in Originalpackungen abgibt, macht darüber in geeigneter Weise Aufzeichnungen. Diese enthalten die Angaben gemäss § 10 Abs. 1 und das Datum der Abgabe, das Verfallsdatum sowie die Chargennummer.
2. Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG abgibt, protokolliert dies analog nach Abs. 1 unter Angabe des Grundes.