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812.201 OMTHMVOMM CH-SH

Art. 12 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Dokumentation

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Art. 12 Heilmittelverordnung, HMV · Dokumentation

1. Wer Arzneimittel nach Formula magistralis oder nicht in Originalpackungen abgibt, macht darüber in geeigneter Weise Aufzeichnungen. Diese enthalten die Angaben gemäss § 10 Abs. 1 und das Datum der Abgabe, das Verfallsdatum sowie die Chargennummer.

2. Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG abgibt, protokolliert dies analog nach Abs. 1 unter Angabe des Grundes.

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