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Art. 11 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Ausführung von Rezepten

Rezepte
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Art. 11 Heilmittelverordnung, HMV · Ausführung von Rezepten

1. Rezepte sind nach den Vorschriften der rezeptausstellenden Person auszuführen. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Abgabestelle mit dieser Kontakt auf.

2. Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde.

3. Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind zurückzubehalten und der Kantonalen Heilmittelkontrolle zuzustellen.

4. Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke, die abgegebene Menge, das Visum der abgebenden Person und das Datum der Abgabe zu vermerken.

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