Art. 10 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Verschreibung von Heilmitteln
Art. 10 Heilmittelverordnung, HMV · Verschreibung von Heilmitteln
1. Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind gültig, wenn sie enthalten
a) den Namen und Vornamen der ausstellenden Person sowie deren Praxis- oder Betriebsadresse in Druckschrift
b) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift der ausstellenden Person
c) den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten
d) das Datum der Ausstellung
e) die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Dosierung
2. Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens sechs Monate, Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig.
3. Rezepte für Betäubungsmittel werden nach den Vorschriften der Pharmakopöe und Art. 46 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (BetmKV) ausgestellt.
4. Für Rezepte für Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen der TAMV.