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812.113 CH-SH

Art. 8 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

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Art. 8 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft und kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, und Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen klinischer Versuche mit Heilmitteln und anderer biomedizinischer Versuche am Menschen vom 25. Juni / 2. Juli 2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.

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