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Art. 7 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

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Art. 7 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

1. Der Kanton Schaffhausen beteiligt sich anteilsmässig an den Overheadkosten, die der Gesundheitsdirektion Zürich für die Kantonale Ethikkommission Zürich entstehen. Die Höhe der jährlichen Kostenbeteiligung bemisst sich nach dem prozentualen Anteil der aus dem Kanton Schaffhausen stammenden Gesuche am Total der von der Kantonalen Ethikkommission begutachteten Gesuche. Bemessungsgrundlage bilden die Zahlen des jeweiligen Vorjahres. Mit Genehmigung der Gesundheitsdirektion Zürich kann auf die Erhebung der Kostenbeteiligung verzichtet werden.

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