812.113
CH-SH
Art. 4 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat
Art. 4 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat
1. Die für die ethisch-medizinische Begutachtung zu entrichtende Gebühr bestimmt sich nach der vom Kanton Zürich erlassenen oder für anwendbar erklärten Gebührenordnung. Der jeweilige Betrag für die Begutachtung eines humanmedizinischen Forschungsprojektes wird von der Kantonalen Ethikkommission Zürich dem Gesuchsteller direkt in Rechnung gestellt. Der Kanton Schaffhausen ist verpflichtet, im Falle der Nichtbezahlung durch den Gesuchsteller den geschuldeten Betrag der Kantonalen Ethikkommission Zürich zu überweisen; die Forderung an den Gesuchsteller wird in diesem Falle an den Kanton Schaffhausen abgetreten.
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Kanton Schaffhausen 812.113
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