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Art. 3 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

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Art. 3 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

1. Die Vereinbarung beruht auf der Prognose, dass im Jahresdurchschnitt nicht wesentlich mehr als 15 klinische Versuche aus dem Kanton Schaffhausen durch die Kantonale Ethikkommission Zürich zu begutachten sind.

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