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812.113 CH-SH

Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

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Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

1. Im Kanton Schaffhausen geplante humanmedizinische Forschungsprojekte im Sinne von Art. 1 der vorliegenden Vereinbarung können vom Gesuchsteller unmittelbar der Kantonalen Ethikkommission Zürich (Adresse: Stampfenbachstrasse 121, 8090 Zürich) zur ethisch-medizinischen Begutachtung eingereicht werden.

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