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812.113 CH-SH

Art. 1 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

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Art. 1 Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

1. Die Vereinbarung gilt für humanmedizinische Forschungsprojekte gemäss

a) Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (SR 810.30)

b) Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21) sowie

c) Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (SR 810.31)

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