Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.111 CH-SH

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VEG FAP) - Erfüllungsgrad

Ausbildungsverpflichtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VEG FAP · Erfüllungsgrad

1. Der Erfüllungsgrad wird wie folgt festgelegt

a) Für 2025: 2'210 Wochen (65 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)

b) Für 2026: 2'380 Wochen (70 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)

c) Für 2027: 2'550 Wochen (75 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)

d) Für 2028: 2'720 Wochen (80 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)

2. Der Regierungsrat legt die Erfüllungsgrade für die Folgejahre fest.

3. Das Departement des Innern überprüft die Höhe der Erfüllungsgrade periodisch anhand der Abweichung von den Ausbildungskapazitäten.

← § 6 VEG FAP Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VEG FAP) - Begriffe § 8 VEG FAP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →