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§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VEG FAP) - Ausnahme von der Ausbildungsverpflichtung

Ausbildungsverpflichtung
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§ 3 VEG FAP · Ausnahme von der Ausbildungsverpflichtung

1. Einrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EG FAP, die nicht als Leistungserbringer zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) zugelassen sind, unterliegen nicht der Ausbildungsverpflichtung.

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