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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VEG FAP) - Kantonales Ausbildungsziel

Ausbildungsverpflichtung
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§ 2 VEG FAP · Kantonales Ausbildungsziel

1. Die kantonale Bedarfsplanung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FAP) sieht für die Bildungsgänge gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP bis 2032 pro Jahr ein durchschnittliches Ausbildungsziel von 3'400 praktischen Ausbildungswochen vor.

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