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811.100 EGFAPFAP CH-SH

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP) - Zuständigkeitsordnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EG FAP · Zuständigkeitsordnung

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Umsetzung dieses Gesetzes aus.

2. Er bezeichnet die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden und legt deren Aufgaben fest.

3. Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen, wobei er mit diesen eine Leistungsvereinbarung abschliesst, welche Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung regelt.

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