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810.102 GesV CH-SH

§ 9 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Veterinäramt

Organe und Zuständigkeiten
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§ 9 GesV · Veterinäramt

1. Das Veterinäramt nimmt die bundesrechtlichen Aufgaben des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin wahr. Es leitet die Bekämpfung aller tierischen Krankheiten, die staatlichen Massnahmen unterstellt sind.

2. Dem Veterinäramt obliegen zudem die Kontrolle der tierärztlichen Praxisapotheken und Abgabestellen für Tierarzneimittel sowie die Überwachung und der Vollzug der Tierschutz-, Lebensmittel-, Chemikalien- und Heilmittelgesetzgebung in seinem Zuständigkeitsbereich.

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