Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 8 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonale Heilmittelkontrolle

Organe und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GesV · Kantonale Heilmittelkontrolle

1. Die Kantonale Heilmittelkontrolle berät und unterstützt das Departement des Innern in allen Fragen des Heilmittelverkehrs, der Heilmittelkunde, der Heilmittelversorgung und der Tätigkeit von Heilmittelbetrieben im Sinne der Heilmittelverordnung (HMV).

2. Sie überwacht und vollzieht die Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit nicht andere Organe damit betraut sind. Sie kontrolliert insbesondere die öffentlichen Apotheken, die Praxis-, Versand-, Spital- und Heimapotheken sowie die Drogerien.

← § 7a GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 9 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →