810.102
GesV
CH-SH
§ 8 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonale Heilmittelkontrolle
Organe und Zuständigkeiten
§ 8 GesV · Kantonale Heilmittelkontrolle
1. Die Kantonale Heilmittelkontrolle berät und unterstützt das Departement des Innern in allen Fragen des Heilmittelverkehrs, der Heilmittelkunde, der Heilmittelversorgung und der Tätigkeit von Heilmittelbetrieben im Sinne der Heilmittelverordnung (HMV).
2. Sie überwacht und vollzieht die Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit nicht andere Organe damit betraut sind. Sie kontrolliert insbesondere die öffentlichen Apotheken, die Praxis-, Versand-, Spital- und Heimapotheken sowie die Drogerien.