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810.102 GesV CH-SH

§ 7 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte

Organe und Zuständigkeiten
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§ 7 GesV · Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte

1. Die Schulärztinnen und -ärzte betreuen alle öffentlichen und privaten Kindergärten und Schulen der Primar- und Sekundarstufe I.

2. Sie überwachen den Gesundheitszustand sowie den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben eines Reglementes, das von der Kantonsärztin bzw. vom Kantonsarzt in Absprache mit dem Erziehungsdepartement erlassen wird.

3. Sie nehmen bei Bedarf bzw. auf Anfrage der Betroffenen folgende weitere Aufgaben wahr

a) Abgabe von Empfehlungen, Erteilung von Weisungen und Einleitung der nötigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den von ihnen betreuten Schulhäusern bzw. Klassen

b) Unterstützung und Beratung der Schulbehörden, der Schulleitungen und der Lehrpersonen in Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention

c) Abgabe von Empfehlungen für vertiefte haus- bzw. fachärztliche Abklärungen zuhanden der Erziehungsberechtigten

d) Dispensation kranker Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern

4. Die Schuluntersuchungen können während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den Praxisräumlichkeiten der Ärztin bzw. des Arztes oder in der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft, durchgeführt werden.

5. Die Schulärztinnen und -ärzte dokumentieren erhobene Befunde schriftlich zuhanden der Erziehungsberechtigten auf einem Mitteilungsblatt bzw. in einem Gesundheitsheft, das von den Erziehungsberechtigten aufzubewahren ist.

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