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810.102 GesV CH-SH

§ 6 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Aufgaben der Amtsärztinnen und -ärzte

Organe und Zuständigkeiten
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§ 6 GesV · Aufgaben der Amtsärztinnen und -ärzte

1. Die folgenden Aufgaben sind durch die Amtsärztinnen bzw. -ärzte des kantonsärztlichen Dienstes im Rahmen eines zeitlich und örtlich umfassenden Bereitschaftsdienstes wahrzunehmen

a) Leichenschau bei aussergewöhnlichen Todesfällen

b) Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung von Personen in Institutionen des Gesundheitswesens nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB), soweit keine anderen dazu berechtigten Personen verfügbar sind

c) Beurteilung medizinischer Fragen im Auftrag von Polizeibehörden und Gerichten sowie von Vollzugsorganen der Gesetzgebung zum Kindes- und Erwachsenenschutz

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