810.102
GesV
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Aufgaben der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes
Organe und Zuständigkeiten
§ 5 GesV · Aufgaben der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes
1. Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt berät das Departement des Innern und seine Organe sowie bei Bedarf die übrigen Departemente in Fragen der Gesundheitsvorsorge, der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Aufsicht über die Leistungserbringer des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Versorgungssicherung.
2. Im Übrigen nimmt die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt zusammen mit der Stellvertretung insbesondere folgende Aufgaben wahr