810.102
GesV
CH-SH
§ 47 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 GesV · Übergangsbestimmungen
1. Die nach altem Recht gewählten Bezirksärzte wirken als Amtsärzte im Sinne des neuen Rechts. Sie nehmen ihre Aufgaben zu den bisherigen Konditionen wahr, so lange keine abweichenden Regelungen getroffen bzw. vereinbart werden.
2. Die nach altem Recht gewählten Schulärztinnen und -ärzte behalten ihre Funktionen zu den bisherigen Konditionen bei, so lange keine abweichenden Regelungen getroffen bzw. vereinbart werden.
3. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) ist das Gesundheitsamt (Humanmedizin) bzw. das Veterinäramt (Tiermedizin) für die Meldung gemäss § 23 Abs. 1 zuständig.