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810.102 GesV CH-SH

§ 46 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Verbote für Naturheilpraktikerinnen und -praktiker

Naturheilpraktikerinnen und -praktiker
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§ 46 GesV · Verbote für Naturheilpraktikerinnen und -praktiker

1. Der Naturheilpraktikerin bzw. dem Naturheilpraktiker sind insbesondere untersagt

a) chirurgische Eingriffe

b) geburtshilfliche Verrichtungen

c) Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat

d) Injektionen, Blutentnahmen und andere die Haut oder Schleimhaut verletzende Massnahmen

e) Behandlung von übertragbaren Krankheiten

2. Die Verwendung des Titels Naturärztin bzw. Naturarzt oder sonstiger irreführender Berufsbezeichnungen ist untersagt.

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