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810.102 GesV CH-SH

§ 45 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Befugnisse der Naturheilpraktikerinnen und -praktiker

Naturheilpraktikerinnen und -praktiker
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§ 45 GesV · Befugnisse der Naturheilpraktikerinnen und -praktiker

1. Die Naturheilpraktikerin bzw. der Naturheilpraktiker berät und behandelt Personen mit Gesundheitsstörungen im Rahmen der in ihrer bzw. seiner Ausbildung erworbenen Qualifikationen namentlich auf der Grundlage folgender Verfahren

a) Phytotherapie

b) physikalische Anwendungen

c) Diäten

d) Homöopathie

2. Die Verwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung und der kantonalen Heilmittelverordnung.

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