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810.102 GesV CH-SH

§ 44 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Fachliche Voraussetzungen

Naturheilpraktikerinnen und -praktiker
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§ 44 GesV · Fachliche Voraussetzungen

1. Die nachfolgenden Prüfungsabschlüsse werden als Nachweis einer hinlänglichen fachlichen Qualifikation anerkannt

a) Traditionelle Europäische Naturheilkunde: Qualitätslabel der NVS / Schulprüfungs- und Anerkennungskommission SPAK

b) Homöopathie: Prüfung des Vereins Schweizerische Homöopathie Prüfung (shp)

c) Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur: Prüfung der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM)

2. Das Gesundheitsamt kann Prüfungen oder Zulassungen anderer landesweit anerkannter Organisationen anerkennen, insbesondere den Eintrag ins Erfahrungsmedizinische Register (EMR) oder die Anerkennung durch die Schweizerische Stiftung für Komplementärmedizin (ASCA) in einzelnen Methoden bzw. Methodengruppen.

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