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810.102 GesV CH-SH

§ 43 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Tätigkeitsbereiche

Naturheilpraktikerinnen und -praktiker
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§ 43 GesV · Tätigkeitsbereiche

1. Einer übergangsrechtlichen Bewilligung im Sinne von Art. 53 GesG bedarf, wer sich im Bereich der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde, der Homöopathie oder der Traditionellen Chinesischen Medizin betätigt.

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