810.102
GesV
CH-SH
§ 43 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Tätigkeitsbereiche
Naturheilpraktikerinnen und -praktiker
§ 43 GesV · Tätigkeitsbereiche
1. Einer übergangsrechtlichen Bewilligung im Sinne von Art. 53 GesG bedarf, wer sich im Bereich der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde, der Homöopathie oder der Traditionellen Chinesischen Medizin betätigt.