Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 42 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Einsichtsrecht und Auskünfte an Dritte

Patientenrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 GesV · Einsichtsrecht und Auskünfte an Dritte

1. Die Einsicht in die Krankengeschichte durch Dritte und die Erteilung von Auskünften an Dritte richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 GesG.

2. Die Institution kann die Einsicht durch Vertreterinnen und Vertreter von Patientinnen und Patienten vom schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung abhängig machen.

3. Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten steht das Recht auf Einsicht und Auskunft der Vertretung gemäss § 39 zu.

4. Bei verstorbenen Patientinnen und Patienten können die in Art. 378 Abs. 1 ZGB aufgezählten Personen Einsicht in die Krankengeschichte nehmen, soweit sie dafür ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft machen können.

← § 41 GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 43 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →