810.102
GesV
CH-SH
§ 42 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Einsichtsrecht und Auskünfte an Dritte
Patientenrechte
§ 42 GesV · Einsichtsrecht und Auskünfte an Dritte
1. Die Einsicht in die Krankengeschichte durch Dritte und die Erteilung von Auskünften an Dritte richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 GesG.
2. Die Institution kann die Einsicht durch Vertreterinnen und Vertreter von Patientinnen und Patienten vom schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung abhängig machen.
3. Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten steht das Recht auf Einsicht und Auskunft der Vertretung gemäss § 39 zu.
4. Bei verstorbenen Patientinnen und Patienten können die in Art. 378 Abs. 1 ZGB aufgezählten Personen Einsicht in die Krankengeschichte nehmen, soweit sie dafür ein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft machen können.