810.102
GesV
CH-SH
§ 41 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Herausgabe und Vernichtung der Krankengeschichte
Patientenrechte
§ 41 GesV · Herausgabe und Vernichtung der Krankengeschichte
1. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist können Patientinnen und Patienten die Vernichtung oder die Herausgabe der Aufzeichnungen verlangen, wenn für deren weitere Aufbewahrung im Interesse der Patientin oder des Patienten oder der öffentlichen Gesundheit kein Bedarf mehr besteht.