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810.102 GesV CH-SH

§ 40 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Einsichtsrecht in die Krankengeschichte

Patientenrechte
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§ 40 GesV · Einsichtsrecht in die Krankengeschichte

1. Den Patientinnen und Patienten wird unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 2 GesG Einsicht in sämtliche zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen gewährt. Auf Wunsch erläutern die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Aufzeichnungen und Unterlagen.

2. Die Einsicht erfolgt in der Regel unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien, für Abklärungen, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, sowie bei wiederholter Einsichtnahme in derselben Angelegenheit können kostendeckende Gebühren erhoben werden.

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