§ 4 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonsärztlicher Dienst
§ 4 GesV · Kantonsärztlicher Dienst
1. Der Kantonsärztliche Dienst umfasst
a) die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt und die Stellvertretung
b) die Amtsärztinnen bzw. -ärzte
c) die Schulärztinnen bzw. -ärzte
d) die Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools
a) Sicherstellung des Meldewesens und Einleitung nötiger Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten im Sinne der Epidemiengesetzgebung des Bundes
b) Antragstellung an den Regierungsrat bezüglich Art und Umfang öffentlicher Impfungen
c) Regelung der Mitarbeit der Ärzteschaft bei öffentlichen Impfungen und anderen präventivmedizinischen Aufgaben
d) Überwachung des ärztlichen Notfalldienstes inklusive des ärztlichen Unterstützungsdienstes und Wahrung der diesbezüglich nötigen Kontakte mit der Ärzteschaft
e) * Koordination und Beaufsichtigung des amtsärztlichen Bereitschaftsdienstes gemäss § 6
f) fachliche Aufsicht und Koordination der Tätigkeit der Schulärztinnen und -ärzte
g) * Koordination und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools
2. Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt und die Stellvertretung werden vom Regierungsrat, die übrigen Ärztinnen und Ärzte gemäss Abs. 1 vom Departement des Innern gewählt. Die Entschädigungen werden in einem Reglement des Regierungsrates geregelt.
3. Die Wahl der Schulärztinnen und -ärzte erfolgt nach Anhörung der zuständigen Schulbehörden.