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810.102 GesV CH-SH

§ 39 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Vertretungsberechtigte Personen

Patientenrechte
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§ 39 GesV · Vertretungsberechtigte Personen

1. Die Vertretungsberechtigung zur Wahrung der Patientenrechte von urteilsunfähigen Personen richtet sich nach Art. 378 ZGB. Die vertretungsberechtigten Personen gelten als nächste Angehörige im Sinne des GesG.

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