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810.102 GesV CH-SH

§ 38 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Schweigepflicht

Berufspflichten
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§ 38 GesV · Schweigepflicht

1. Alle in bewilligungspflichtigen Bereichen des Gesundheitswesens tätigen Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f und Art. 15 GesG.

2. Die in Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) genannten Personen unterliegen der Schweigepflicht.

3. Die Entbindung von der Schweigepflicht verpflichtet die entbundene Person nicht, ein Geheimnis zu offenbaren.

4. Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet das Departement des Innern aufgrund eines schriftlichen Gesuches der zu entbindenden Person.

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