Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 37 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Umgang mit Krankengeschichten bei Aufgabe der Berufstätigkeit

Berufspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GesV · Umgang mit Krankengeschichten bei Aufgabe der Berufstätigkeit

1. Geben Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG ihre Berufstätigkeit auf, so sind die Krankengeschichten einer von der Patientin bzw. vom Patienten durch schriftliche Zustimmung bezeichneten Medizinalperson, die weiterhin beruflich aktiv ist, zu übergeben. Die Berufsaufgabe ist zu publizieren. Personen, deren letzte Behandlung weniger als fünf Jahre zurückliegt, sind persönlich zu informieren, soweit die aktuellen Adressen bekannt sind.

2. Aufzeichnungen, für die eine Übergabe im Sinne von Abs. 1 nicht zustande kommt, sind von der Leistungserbringerin bzw. vom Leistungserbringer selbst unter Beachtung der Sorgfaltspflichten und Fristen gemäss § 36 zu archivieren und zugänglich zu halten.

3. Ist eine private Archivierung nicht möglich, sind die Aufzeichnungen einer geeigneten Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Aufzeichnungen unter Wahrung des Patientengeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellen kann. Die Kosten einer derartigen Archivierung gehen zu Lasten der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers.

4. Aktenübergaben im Sinne von Abs. 3 sind dem Kantonsärztlichen Dienst zu melden. Dieser kann eine anderweitige Aufbewahrung anordnen, wenn die gewählte Institution den Anforderungen nicht genügt.

← § 36 GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 38 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →