810.102
GesV
CH-SH
§ 36 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Aufbewahrungspflicht
Berufspflichten
§ 36 GesV · Aufbewahrungspflicht
1. Die Aufzeichnungen müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und gegen Verlust geschützt werden.
2. Die Aufzeichnungen einschliesslich der entsprechenden Datenträger bleiben im Eigentum der verantwortlichen Leistungserbringer.
3. Krankengeschichten im Sinne von § 35 Abs. 2 sind während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren. Für andere Aufzeichnungen gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.