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810.102 GesV CH-SH

§ 35 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Aufzeichnungen

Berufspflichten
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§ 35 GesV · Aufzeichnungen

1. Die Aufzeichnungen über die Berufsausübung im Sinne von Art. 14 GesG können schriftlich oder elektronisch geführt werden. Die Authentizität der Eintragungen und der Dokumente muss jederzeit gewährleistet sein.

2. Die Aufzeichnungen von Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG (Krankengeschichten) umfassen alle Erkenntnisse, Aktivitäten und Berichte aus dem Behandlungsverhältnis.

3. Die Aufzeichnungspflicht von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beschränkt sich auf Tätigkeiten, die sie aufgrund von ärztlichen Anweisungen bzw. Rezepten erfüllen, sowie auf ihre weiteren bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zugunsten von kranken bzw. beeinträchtigten Personen.

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