810.102
GesV
CH-SH
§ 34 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Ersatzabgabe
Berufspflichten
§ 34 GesV · Ersatzabgabe
1. Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Person aus objektiven Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie die zuständige Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreien.
2. Die Einzelheiten betreffend die Ersatzabgabe sind in den Reglementen gemäss § 33 Abs. 2 zu regeln.
3. Die Abgabe bleibt auf höchstens Fr. 3'000.00 pro Person und Jahr begrenzt. Für Personen, die nur teilzeitlich im Kanton Schaffhausen tätig sind, sind reduzierte Sätze festzulegen.