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810.102 GesV CH-SH

§ 33 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Notfalldienst

Berufspflichten
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§ 33 GesV · Notfalldienst

1. Die Organisation und die Koordination des Notfalldienstes der dazu verpflichteten humanmedizinischen Berufe gemäss Art. 24 GesG wird den entsprechenden Standesorganisationen übertragen

a) der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen

b) der Kantonalen Zahnärztegesellschaft Schaffhausen

c) dem Apothekerverein Schaffhausen

2. Die genannten Organisationen legen die Einzelheiten des Notfalldienstes in Reglementen fest, die dem Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen sind.

3. Die Tierärztinnen und Tierärzte organisieren den Notfalldienst in gegenseitiger Absprache, unter Mitteilung an das Veterinäramt.

4. Der Notfalldienst ist rund um die Uhr zu gewährleisten und so zu organisieren, dass er innert nützlicher Zeit beansprucht werden kann.

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