810.102
GesV
CH-SH
§ 32 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Überweisungs- und Meldepflicht
Berufspflichten
§ 32 GesV · Überweisungs- und Meldepflicht
1. Wenn der Zustand einer Patientin bzw. eines Patienten eine Abklärung oder Behandlung erfordert, welche die eigenen Kompetenzen übersteigt (Art. 13 Abs. 1 lit. a GesG), so muss die Patientin bzw. der Patient an eine Medizinalperson bzw. eine Institution mit entsprechenden Spezialkenntnissen überwiesen werden.
2. In allen Fällen, in denen Anzeichen für eine anzeigepflichtige Krankheit bestehen, ist der Kantonsärztliche Dienst zu benachrichtigen.