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810.102 GesV CH-SH

§ 31 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Beistandspflicht

Berufspflichten
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§ 31 GesV · Beistandspflicht

1. Die Beistandspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. g GesG bezieht sich auf die spezifischen fachlichen Qualifikationen der einzelnen Berufe. Sie gilt auch, wenn die hilfesuchende Person der zum Beistand aufgerufenen Person nicht bekannt ist.

2. Die Beistandspflicht von Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG gilt als erfüllt, wenn sich die Medizinalperson persönlich des Falles angenommen oder dafür gesorgt hat, dass eine qualifizierte Stellvertretung für sie einspringt.

3. Die angerufene Person entscheidet verantwortlich, ob ihre persönliche Anwesenheit notwendig ist oder ob sie sich mit einer telefonischen Beratung oder einer Beratung durch eine Drittperson begnügen kann.

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