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810.102 GesV CH-SH

§ 30 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Weiteres Personal

Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens
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§ 30 GesV · Weiteres Personal

1. Die Anstellung weiterer Fachpersonen ist bewilligungsfrei zulässig, wenn die Leitung der entsprechenden Abteilung sowie deren Stellvertretung durch hauptamtlich angestellte Personen mit Berufsausübungsbewilligung im entsprechenden Fachbereich wahrgenommen werden und die übrigen in der Betriebsbewilligung der Institution festgehaltenen Rahmenvorgaben gewahrt bleiben.

2. Die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten ist ohne Bewilligung zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch eine zugelassene Medizinalperson gewährleistet ist.

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