Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.102 GesV CH-SH

§ 3 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Gesundheitsamt

Organe und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 GesV · Gesundheitsamt

1. Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle des Departementes in allen Belangen des Gesundheitswesens, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe gemäss § 2 dieser Verordnung fallen. Es bereitet die Geschäfte zuhanden des Departementes vor und erfüllt die von diesem zugewiesenen Aufgaben.

2. Es unterstützt die übrigen Organe des Departements des Innern gemäss § 2 Abs. 1 in administrativer Hinsicht und stellt bei Bedarf die Koordination sicher.

3. Es erteilt und entzieht Berufsausübungsbewilligungen an bewilligungspflichtige Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind im Sinne von Art. 6 ff., und Betriebsbewilligungen an Institutionen im Sinne von Art. 19 ff. GesG, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Veterinäramtes gemäss § 23 und § 25 fallen. Dies beinhaltet auch die Zulassung von Leistungserbringern für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 36 ff. Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10).

← § 2 GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Zuständiges Departement § 4 GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →