§ 3 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Gesundheitsamt
§ 3 GesV · Gesundheitsamt
1. Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle des Departementes in allen Belangen des Gesundheitswesens, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe gemäss § 2 dieser Verordnung fallen. Es bereitet die Geschäfte zuhanden des Departementes vor und erfüllt die von diesem zugewiesenen Aufgaben.
2. Es unterstützt die übrigen Organe des Departements des Innern gemäss § 2 Abs. 1 in administrativer Hinsicht und stellt bei Bedarf die Koordination sicher.
3. Es erteilt und entzieht Berufsausübungsbewilligungen an bewilligungspflichtige Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind im Sinne von Art. 6 ff., und Betriebsbewilligungen an Institutionen im Sinne von Art. 19 ff. GesG, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Veterinäramtes gemäss § 23 und § 25 fallen. Dies beinhaltet auch die Zulassung von Leistungserbringern für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 36 ff. Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10).