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810.102 GesV CH-SH

§ 29 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Hauptverantwortliches Fachpersonal

Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens
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§ 29 GesV · Hauptverantwortliches Fachpersonal

1. Personen, welche medizinische Abteilungen von Institutionen des Gesundheitswesens verantwortlich leiten, bedürfen einer auf die entsprechende Funktion bezogenen Berufsausübungsbewilligung.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Person in leitender Stellung die Zulassungsvoraussetzungen für die ausgeübte Tätigkeit erfüllt. Eine ausreichende persönliche Präsenzzeit sowie eine qualifizierte Stellvertretung bei Abwesenheit sind sicherzustellen.

3. Berufszulassungen, die auf die Tätigkeit in einer Institution bezogen sind, erlöschen beim Austritt aus der Institution.

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