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810.102 GesV CH-SH

§ 28 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Betriebsbewilligung

Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens
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§ 28 GesV · Betriebsbewilligung

1. Gesuche um Betriebsbewilligungen für Institutionen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 19 GesG sind beim Departement des Innern nach den Weisungen des Gesundheitsamtes einzureichen.

2. Bestehende Bewilligungen werden periodisch, zumindest alle zehn Jahre, überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst.

3. Die Institutionen sind verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung nach landesüblichen Normen nachzuweisen.

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