810.102
GesV
CH-SH
§ 27 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Mitteilungspflicht bei Veränderungen
Bewilligungen
§ 27 GesV · Mitteilungspflicht bei Veränderungen
1. Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modifikationen in Art und Umfang der bewilligten Tätigkeit oder Änderungen der Praxisadresse, sowie Tatsachen, die das Erlöschen einer Bewilligung zur Folge haben, müssen dem Gesundheitsamt unaufgefordert und unverzüglich gemeldet werden.