810.102
GesV
CH-SH
§ 26 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Tätigkeit im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
Bewilligungen
§ 26 GesV · Tätigkeit im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
1. Pro Person mit eigener Berufszulassung kann in der Regel nur eine Assistentin bzw. ein Assistent gemäss Art. 12 GesG bewilligungsfrei angestellt werden. Die Aufteilung auf zwei Personen ist zulässig, wenn der Gesamtrahmen von 100 Stellenprozent nicht überschritten wird.
2. Bei längerer Abwesenheit der Inhaberin bzw. des Inhabers der Bewilligung ist für die Assistentin bzw. den Assistenten eine Bewilligung im Sinne von § 24 Abs. 1 oder eine Stellvertreter-Bewilligung gemäss § 25 Abs. 3 einzuholen.