810.102
GesV
CH-SH
§ 25 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Stellvertretung
Bewilligungen
§ 25 GesV · Stellvertretung
1. Sind Personen in der Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend verhindert, können sie sich vertreten lassen.
2. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter kann sein, wer die Grundausbildung des betroffenen Berufs abgeschlossen hat und in der erforderlichen Weiterbildung weit fortgeschritten ist.
3. Stellvertretungen durch Personen ohne eigene Berufszulassung unterstehen der Bewilligungspflicht durch das Gesundheitsamt (Humanmedizin) bzw. des Verterinäramtes (Tiermedizin).
4. Stellvertretungen sind im Regelfall auf 90 Tage pro Kalenderjahr befristet. Verlängerungen in begründeten Fällen sind möglich.