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810.102 GesV CH-SH

§ 24 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Personen im Anstellungsverhältnis

Bewilligungen
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§ 24 GesV · Personen im Anstellungsverhältnis

1. Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Beruf im Anstellungsverhältnis fachlich eigenverantwortlich tätig sind, benötigen grundsätzlich eine eigene Bewilligung.

2. Personen mit Bewilligung in einem Beruf gemäss MedBG sind berechtigt, Personen mit Berufen gemäss § 13 Ziff. 3 und 4 bewilligungsfrei anzustellen, soweit deren Tätigkeit hauptsächlich auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ausgerichtet ist.

3. Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen in Berufen gemäss § 13 Ziff. 3 und 4 können eine Person mit analoger Berufsqualifikation bewilligungsfrei anstellen, solange das Arbeitspensum der angestellten Person das eigene Pensum nicht übersteigt.

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