§ 23 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Tätigkeit an mehreren Standorten
§ 23 GesV · Tätigkeit an mehreren Standorten
1. Angehörige ausländischer Staaten, die auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen einen reglementierten Gesundheitsberuf in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Jahr selbstständig ausüben dürfen, haben sich vor Erbringung der Dienstleistung beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu melden. Bei Beibehaltung der Leistungserbringung ist die Meldung jährlich zu wiederholen.
2. Personen mit Berufszulassung in einem anderen Kanton, die während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Schaffhausen tätig sein können, haben sich beim Gesundheitsamt (Humanmedizin) bzw. beim Veterinäramt (Tiermedizin) jährlich zu melden. Einschränkungen und Auflagen des hauptzuständigen Kantons gelten auch für die Tätigkeit im Kanton Schaffhausen.
3. Die Tätigkeit kann aufgenommen werden, wenn die zuständigen Stellen die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt haben und der Eintrag der betroffenen Personen ins entsprechende Register erfolgt ist.