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810.102 GesV CH-SH

§ 22 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Erlöschen nicht genutzter Bewilligungen

Bewilligungen
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§ 22 GesV · Erlöschen nicht genutzter Bewilligungen

1. Eine Bewilligung erlischt im Sinne von Art. 9 lit. a und b GesG, wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder während 12 Monaten nicht ausgeübt wird. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

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