810.102
GesV
CH-SH
§ 22 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Erlöschen nicht genutzter Bewilligungen
Bewilligungen
§ 22 GesV · Erlöschen nicht genutzter Bewilligungen
1. Eine Bewilligung erlischt im Sinne von Art. 9 lit. a und b GesG, wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder während 12 Monaten nicht ausgeübt wird. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.