810.102
GesV
CH-SH
§ 21 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Befristung der Bewilligung
Bewilligungen
§ 21 GesV · Befristung der Bewilligung
1. Bewilligungen gemäss Art. 7 GesG werden in der Regel bis zum Eintritt der Inhaberin bzw. des Inhabers ins ordentliche Rentenalter befristet. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, kann die Bewilligung auf Gesuch hin befristet erneuert werden.
2. In besonderen Fällen, insbesondere bei den in § 20 benannten Personen, kann die Bewilligung auf eine kürzere Zeit befristet werden.
3. Eingeschränkte Bewilligungen im Sinne von Art. 10 GesG werden für die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Sie können mehrmals verlängert werden.